Steuerberatung für Handwerker

Steuerberater für Handwerker, Bauunternehmer, ..

Als Handwerksbetrieb müssen Sie zusätzlich zu den allgemeinen steuerlichen Vorschriften noch diverse Spezialvorschriften beachten. Wir betreuen seit Jahren Bauunternehmer, Firmen im Baugewerbe sowie kleine und mittlere Handwerksbetriebe verschiedener Gewerke in Sachen Steuern und unterstützen sie bei dieser komplexen Herausforderung. Neben der laufenden Buchhaltung und der Lohnabrechnung stehen wir Ihnen bei Fragen zu Finanzierungen, der Liquiditätsplanung oder bei Investitionen zur Seite. Des Weiteren beraten wir auch bei der Veräußerung des Betriebes oder bei der Planung der Nachfolgeregelung.  

Als Steuerberater für das Handwerk sind wir auf die jeweils branchenspezifischen Fragestellungen vorbereitet, wobei unser besonderes Augenmerk hierbei den steuerlichen Entlastungen bzw. den erforderlichen Maßnahmen zur Steueroptimierung gilt. Wir beraten nicht nur Betriebsgründer, die wir mit unseren Fachinformationen und Dienstleistungen auf ihren ersten Schritten in ihre Verselbständigung begleiten (Existenzgründungsberatung), sondern sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seite, wenn es um die komplette Lohn- und Finanzbuchhaltung geht, wenn der Jahresabschluss ansteht und Steuererklärungen abzugeben sind – kurz: Wir geben Ihnen eine Unterstützung zu allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten, die für Ihren Handwerksbetrieb grundlegend sind.

Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Lesen Sie die häufigsten Steuerthemen rund um das Handwerk oder klicken Sie den Button.

Übersicht häufiger Steuer-Themen rund um das Handwerk:

Mindestlohn im Baugewerbe

Mindestlöhne am Bau gibt es seit 1997. Sie gehen zurück auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996. Dabei ist der aktuelle  Mindestlohn zwingend einzuhalten. Die Nichtbeachtung kann zu empfindlichen Strafen führen.

Sofortmeldung

Seit Januar 2009 sind für diverse Wirtschaftszweige Sofortmeldungen für neu eingetretene Arbeitnehmer gesetzliche Pflicht. Diese Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre neuen Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden. Und nicht nur das: Der Arbeitgeber hat außerdem die gesetzliche Pflicht, seine Arbeitnehmer nachweislich einmalig auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht eines Ausweispapiers schriftlich hinzuweisen, wenn diese in den entsprechenden Gewerben beschäftigt sind.

Sofortmeldungen sind in der Regel Einzelaktionen, die zwischen den jeweiligen Lohnabrechnungen erforderlich sind. Für die betroffenen Arbeitgeber ist es erforderlich, Sofortmeldungen in ihre zeitliche Planung einzubeziehen. Fehlende und nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Sofortmeldungen sind ein eindeutiger Verdachtsmoment für Schwarzarbeit und können als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden.

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?

Grundsätzlich gilt eine Befreiung nach §48b EStG für die sogenannte Bauabzugssteuer. Ohne die Vorlage dieser Bescheinigung muss der Leistungsempfänger 15% des Entgeltes einbehalten und mittels einer Steuererklärung für die Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abführen.
Viele „Bauleister“ kennen die alte Bescheinigung nach §48b EStG, welche sie bisher anderen Bauleistern vorlegten, um die erbrachten Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen zu können.
Früher galt diese Bescheinigung zum Nachweis zwischen zwei Bauleistenden zur Anwendung des §13b UStG. §13b UStG sagt, dass bei einer Leistung zwischen zwei Bauleistenden der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Mit dem BMF-Schreiben vom 10.12.2013 hat die Finanzverwaltung aber eine separate Bescheinigung zur Anwendung des §13b UStG veröffentlicht. Diese muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden und gilt für längstens 3 Jahre (USt 1 TG).

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG)

Wer mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielt, wird umsatzsteuerlich als sogenannter „Bauleister“ eingestuft. Das hat Konsequenzen bei der Handhabung der Umsatzsteuer, sobald dieser von einem anderen Unternehmer eine Bauleistung empfängt. In diesem Fall tritt nämlich die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13 b UStG ein. Das heißt, der Leistende stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis und der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ab. Wenn er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ergibt sich für ihn daraus keine Zahllast.

Grundvoraussetzung ist, dass der Leistende auch tatsächlich eine Bauleistung ausführt. Diese Einstufung hat es in sich. Bei Fehlerhaftung schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

„Von außen“ ist für die Beteiligten nicht immer leicht zu erkennen, ob der Geschäftspartner nun wirklich ein „Bauleister“ in diesem Sinne ist, deshalb wird der Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers benötigt.
Hat einer der Beteiligten die Situation falsch eingeschätzt, dann kann es für den Leistenden zu einer Umsatzsteuernachforderung kommen, wenn er fälschlich die Steuer nicht einbehalten hat, weil er die Leistung nicht als Bauleistung beurteilt hatte.

  1. Für die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b UStG bei Bauleistungen zwischen zwei Unternehmen kommt es darauf an, dass der Leistende eine Bauleistung ausgeführt hat und der Empfänger der Leistung „Bauleister“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
  2. Die Eigenschaft als Bauleister wird nachgewiesen durch eine spezielle Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke USt 1 TG.
  3. Liegt die Bescheinigung vor, ist die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer zu stellen und auf der Rechnung muss zwingend ein Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vermerkt sein.
  4. Liegt die Bescheinigung für den Leistungszeitraum NICHT vor, hat der Leistende eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu stellen.