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Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19. November 2019 auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Dieser sah einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber habe solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen dürfen.

Erstausbildung ist auch Persönlichkeitsentwicklung

Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien. Die Erstausbildung weise vielmehr eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist laut den Richterinnen und Richtern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 u.a.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom 20.01.2020

 

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