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Ka­bi­nett be­schließt die weit­ge­hen­de Ab­schaf­fung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags

Das Bundeskabinett hat am 21. August 2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Damit fällt von 2021 an der Zuschlag für rund 90 Prozent derer vollständig weg, die ihn heute zahlen. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist zum einen die Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, von auf 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

Desweiteren ist die Anpassung der Milderungszone vorgesehen: Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent, erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 21.08.2019

 

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