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Veräußerung einer Eigentumswohnung: Keine ausschließliche Eigennutzung erforderlich

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung ist nicht steuerpflichtig. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFH.

Im verhandelten Fall ging es um eine Eigentumswohnung, die der Kläger 2006 erworben und bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er sie dann an Dritte. Als er sie Ende 2014 veräußerte, wollte das Finanzamt Steuern für einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 EUR gezahlt bekommen. Das sah der Kläger anders – seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar.

Gesetz fordert keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung

Das FG Baden-Württemberg gab ihm mit Urteil vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17) Recht: Das Einkommensteuergesetz fordere nach seinem klaren Wortlaut keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

(FG BW / STB Web)

Artikel vom 09.04.2019

 

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