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Gesamte Veranstaltungskosten pauschal versteuern

Auch diejenigen Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, müssen in die pauschalierte Einkommensteuer einbezogen werden.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 27. November 2018 (Az. 15 K 3383/17 L) entschieden, dass die gesamten Kosten für eine Veranstaltung zur Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Besteuerung gehören. Im verhandelten Fall ging es um eine Party, zu der eine Unternehmerin sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen hatte. Eine Versteuerung der Zuwendungen hatte die Frau zunächst gar nicht vorgenommen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie später einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ.

Preiskalkulation eines fremden Anbieters als Maßstab

Dagegen wandte sich die Unternehmerin, deren Ansicht nach nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten. Dazu gehörten die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel aber nicht.

Das sahen die Finanzrichter in Münster anders und nahmen lediglich die Werbemittel aus: Im Unterschied etwa zu einer Jubiläumsfeier habe es sich bei der Party um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 12.02.2019

 

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