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Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (§ 16 BEEG) jedoch nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

Das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18) hat für die beklagte Arbeitgeberin die Revision zum Bundesarbeitsgericht, das die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat, zugelassen.

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 07.02.2019

 

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