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BGH regelt digitales Erbe

Ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt so entschieden und erklärt, es bestehe kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe.

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Diese haben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte, entschied der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17).

Geklagt hatte die Mutter einer mit 15 Jahren verstorbenen Jugendlichen. Die Tochter hatte sich 2011 im Alter von 14 Jahren mit Einverständnis der Eltern bei dem sozialen Netzwerk registriert. Nach ihrem Unfalltod hatte sich die Mutter vergeblich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einloggen wollen. Dieses war inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, in dem auch mit den Nutzerdaten kein Zugriff mehr möglich ist, obwohl die Inhalte des Kontos weiter bestehen bleiben.

Erben haben einen Anspruch auf Zugang

Das ist nicht rechtens, wie der BGH entschied: Die Erben haben einen Anspruch, Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu bekommen. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und dem sozialen Netzwerk, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei, so die Richter. Dessen Vererblichkeit sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheide aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, so das Gericht.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 12.07.2018

 

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