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Anspruch auf Zinsen bei rechtswidriger Steuerfestsetzung

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen.

Ein Unternehmen, das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht länger Umsatzsteuer schuldete, beantragte beim zuständigen Finanzamt die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Dem folgte die Behörde im Grundsatz, lehnte jedoch die Festsetzung von Erstattungszinsen ab. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2324/17) entschied. Der Erstattungsbetrag sei zu verzinsen, denn das Finanzamt habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt.

Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor. Auch komme es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.“ Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Artikel vom 17.04.2018

 

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