Aktuelles

 

Hier finden Sie aktuelle Steuerthemen, Steuertipps, Gerichtsurteile, Steuer-Nachrichten und Top-Themen zu Steuern, Steuererklärung, Steuerrecht und vieles mehr. Ihre Steuerberater.digital stellt Ihnen diesen besonderen Dienst gerne zur Verfügung. Sind Fragen offen geblieben und benötigen Sie Antworten auf Ihre individuelle Situation?
Rufen Sie uns an - wir sind in Kiel und Gettorf persönlich für Sie da:
Steuerberater Koch, Bolz, Timm, Anders & von Heyer PartG mbB Telefon: 0431-670090

 

» Aktuelle Steuerthemen «

 

Zurück

Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente

Werden verheiratete Personen durch den Familienstand "verheiratet" durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente benachteiligt? Unterm Strich nicht, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die entsprechende Regelung sei verfassungsgemäß.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie allerdings nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße. Verheiratete Personen würden durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe.

Nachteil wird ausgeglichen

Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 30.1.2024 (Az. L 18 R 707/22) nicht. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.

Ehepartner sind wirksamer versorgt

Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe. Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner auf Grund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.

Das LSG hat allerdings die Revision zugelassen.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 10.04.2024

 

Suche nach Steuerthemen

 

Sie suchen Informationen zu einem bestimmten Thema? Benutzen Sie gerne die Archiv-Suche mit passenden Stichworten, um Antworten für Ihr Anliegen zu erhalten oder kontaktieren Sie uns direkt, damit Sie von unserer individuellen Beratung und Empfehlung profitieren.